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Mobilfunkanlagenrecht

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Das Etablieren der Mobilfunktechnik erfordert eine rechtliche Steuerung. Dies ist erst viele Jahre nach deren Einführung erfolgt. Nicht nur bei privaten Vermietern von Standorten für Basisstationen, sondern auch bei Kommunen und Nachbarn von Sendeanlagen besteht erheblicher Beratungsbedarf.

Bei der Festlegung der Grenzwerte für Mobilfunkanlagen wurde 1996 keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen berücksichtigt. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei von Herrn Rechtsanwalt Freund betreuten Verfahren am 13.02.2004 (BGH 13.02.2004).

Trotzdem wurden diese Grenzwerte vom BGH herangezogen, um Ansprüche auf Reduzierung der Gefährdung durch Mobilfunk zurückzuweisen.

In drei weiteren von Herrn Rechtsanwalt Freund betreuten Verfahren bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 24.01.2007) die fehlende Vorsorge in der Verordnung, in der die Grenzwerte geregelt sind. Obwohl der BGH am 30.03.2006 (BGH 30.03.2006) außerdem ausführte, dass die Anlagen zu gravierendem Wertverlust führen können, äußerte das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 24.01.2007, dass dies wegen behördlicher Zulassung nicht relevant sei -  obgleich es in diesen Verfahren gerade um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer solchen Anlage ging.

Es ergeben sich also erhebliche Zweifel an derartiger Rechtspraxis. Eine prägnante Kritik an einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.07.2007 (EGMR 03.07.2007) äußerte etwa auch der Richter a.D. am Verwaltungsgericht, Bernd Irmfrid Budzinski, Freiburg (NVwZ 2009, 160-162 und mit Prof. PD Dipl.-Ing. Dr. med. Hans-Peter Hutter in NVwZ 2014, 418-422 unter der Überschrift: "Mobilfunkschäden Ansichtssache? Höchste Zeit für Beweise statt Vermutungen" generelle Einwände zum Umgang der Behörden und Gerichte mit diesem Risikopotential).

"Die Gewichtung der wissenschaftlichen Ergebnisse spricht gegenwärtig sehr viel mehr zu Gunsten der Empfehlung und Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen als dagegen. Entwarnung, wie sie von offizieller Seite betrieben wird, ist bei dieser Sachlage völlig fehl am Platze. Darüber sollte die Bevölkerung aufgeklärt werden" (Prof. Dr. med. Franz Adlkofer, Neue Rheinische Zeitung, NRhZ Online 11.03.2009).

"Obwohl es … so aussieht, dass nicht-thermische HF–EMF keine schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen haben, kann die Forschung zu diesem Thema nicht als abgeschlossen betrachtet werden, da ständig neue Technologien (Frequenzbänder, Modulationsarten) genutzt werden, deren mögliche biologische Auswirkungen getestet werden sollten, bevor die flächendeckende Einführung erfolgt“, meinte ein prominenter Wissenschaftler in der Forschungsgemeinschaft Funk (Prof. Alexander Lerchl, Jacobs University, Bremen, FGF-Newsletter 4/2007, S. 24).  Die FGF (Forschungsgemeinschaft Funk) war bis zum 31.12.2009 (FGF e.V. schließt zum 31.12.2009) eine Vereinigung u.a. aus Mobilfunkindustrie, Netzbetreibern, Diensteanbietern, Wissenschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Mitglieder

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte in einem Urteil vom 30.08.2012 aus: "Weder die verschiedenen Stellungnahmen, auf die die Beteiligten verweisen, noch die die Thematik betreffenden Bundestagsdrucksachen (vgl. insbesondere den Vierten Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vom 12. Januar 2011, BTDrucks 17/4408) lassen darauf schließen, dass bereits ein Konsens dahin bestünde, bei den Auswirkungen von Mobilfunkanlagen handele sich lediglich um irrelevante Immissionsbefürchtungen." (BVerwG 30.08.2012)

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Freund sind die Grenzwerte jedenfalls derart hoch, dass bei Messungen keine Überschreitungen festzustellen sind. Deshalb erscheint ihm eine funktechnisch fundierte Bauleitplanung für Kommunen, die an Vorsorge interessiert sind, als derzeit erfolgversprechendste Möglichkeit zur Minimierung von Immissionen. In dem oben angeführten Urteil vom 30.08.2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Standortplanungen auch dann, wenn diese bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - also den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) - unbedenklich sind (BVerwG 30.08.2012). Damit kann zudem eine gleichmäßigere Abdeckung auf minimiertem Niveau erreicht werden. Die jahrelang allein von den konkurrierenden Betreiberfirmen vorgenommene ("wilde") Standortplanung führte häufig zu sogenannten "Funklöchern".

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